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Verordnung - Verbot des Feueranzündens

Verordnung BHVerordnung über das Verbot des Feueranzündens im Wald und dessen Gefährdungsbereich gemäß § 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 idgf.

 

Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse - Trockenheit - die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist

jegliches Feueranzünden

sowie

das Rauchen im Wald

und in dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) ab sofort und bis auf weiteres

VERBOTEN.

Dieses Verbot gilt für den gesamten politischen Bezirk Spittal an der Drau.

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